120/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Hamid CHIRIF
Ein Dokument des Kreises Coesfeld vom 08.04.2025, Aktenzeichen 35\28431, ist zuzustellen an Herrn Hamid CHIRIF, zuletzt wohnhaft in ZUE Dorsten, Bismarckstraße 106, 46284 Dorsten.
Das Dokument konnte bisher nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Mit Anordnung vom 08.04.2025 wurde die öffentliche Zustellung durch eine Bekanntmachung angeordnet. Das Dokument kann eingesehen und vom Empfänger in Empfang genommen werden auf meiner Dienststelle in
- 48653 Coesfeld
Leisweg 12
Abteilung 35-Zentrale Ausländerbehörde
Frau Pothmann
Rechtsgrundlage für diese öffentliche Zustellung ist § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV NW S.94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
Coesfeld, den 08.04.2025
Kreis Coesfeld
Der Landrat
Abteilung 35-Zentrale Ausländerbehörde
Im Auftrag
gez. Pothmann