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114/25 - Kreis Coesfeld

Meldung vom:

Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Youssef Zeghli

Ein Dokument des Kreises Coesfeld vom 03.04.2025, Aktenzeichen 133 60 50/92571, ist zuzustellen an Herrn Youssef Zeghli, zuletzt wohnhaft in Schloß 2a, 59394 Nordkirchen.
Das Dokument konnte bisher nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Mit Anordnung vom 03.04.2025 wurde die öffentliche Zustellung durch eine Bekanntmachung angeordnet. Das Dokument kann eingesehen und vom Empfänger in Empfang genommen werden auf meiner Dienststelle in

  • 48653 Coesfeld 
    Schützenwall 18 
    Abteilung 32-Sicherheit und Ordnung 
    Frau Döking

Rechtsgrundlage für diese öffentliche Zustellung ist § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV NW S.94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.

Coesfeld, den 03.04.2025

Kreis Coesfeld 
Der Landrat 
Abteilung 32-Sicherheit und Ordnung 
Im Auftrag 
gez. Döking 

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