Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen in NRW: Schülerinnen und Schüler müssen Test nachweisen, Kontakte sind eingeschränkt
Konkret werden Kontakte auch für Immunisierte reduziert; private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich auch von Geimpften und Genesenen sind nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Es gibt dabei jedoch keine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl an Haushalten. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, dürfen neben dem eigenen Haushalt nur noch zwei Personen eines weiteren Haushalts dabei sein. Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Publikum stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und es dürfen maximal 750 Zuschauerinnen und Zuschauer vor Ort sein.
Beim Sport in Innenräumen und in Schwimmbädern sowie bei Wellnessangeboten müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Nicht immunisierte Personen dürfen diese Angebote nach wie vor nicht in Anspruch nehmen. Von den Testpflichten ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Diese können alle Angebote (3G, 2G, 2G+) auch ohne Test nutzen. In Ergänzung zum bundesrechtlichen Verkaufsverbot für Feuerwerk gilt landesrechtlich ein Verbot für jede Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen, die von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmen sind.