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Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen in NRW: Schülerinnen und Schüler müssen Test nachweisen, Kontakte sind eingeschränkt

Meldung vom:

Laut Mitteilung des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind am gestrigen Dienstag (28. Dezember 2021) in Nordrhein-Westfalen jene zusätzlichen Maßnahmen in Kraft getreten, die in der vergangenen Woche beschlossen worden waren. Damit sollen das Infektionsgeschehen gebremst und vor allem die Ausbreitung der Omikron-Virusvariante begrenzt werden. Da die regelmäßigen Schultestungen wegen der Ferien aktuell ausfallen, gelten wieder die Sonderreglungen für die Testung von nicht geimpften Schülerinnen und Schülern: Auch sie müssen für 2G-, 2G+- und 3G-Angebote bis zum Ferienende ein negatives Testergebnis einer Teststelle vorweisen.

Konkret werden Kontakte auch für Immunisierte reduziert; private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich auch von Geimpften und Genesenen sind nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Es gibt dabei jedoch keine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl an Haushalten. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, dürfen neben dem eigenen Haushalt nur noch zwei Personen eines weiteren Haushalts dabei sein. Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Publikum stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und es dürfen maximal 750 Zuschauerinnen und Zuschauer vor Ort sein.

Beim Sport in Innenräumen und in Schwimmbädern sowie bei Wellnessangeboten müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Nicht immunisierte Personen dürfen diese Angebote nach wie vor nicht in Anspruch nehmen. Von den Testpflichten ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Diese können alle Angebote (3G, 2G, 2G+) auch ohne Test nutzen. In Ergänzung zum bundesrechtlichen Verkaufsverbot für Feuerwerk gilt landesrechtlich ein Verbot für jede Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen, die von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmen sind.

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