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Test- und Quarantäneverordnung geändert - Corona-Quarantäne für Infizierte und Kontaktpersonen endet nach zehn Tagen

Meldung vom:

Das Kreisgesundheitsamt passt ab sofort die Isolations- und Quarantäneregeln an, nachdem es am heutigen Mittwoch (12. Januar 2022) einen entsprechenden Corona-Erlass des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales erhielt – basierend auf dem Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022. Nun gilt, auch rückwirkend, für alle Corona-Infizierten und Kontaktpersonen in häuslicher Quarantäne, dass sie ohne Testung nach zehn Tagen daraus entlassen sind – unabhängig davon, welche Covid19-Virus-Variante jeweils vorliegt. Bei infizierten Beschäftigten im Gesundheitswesen gibt es Besonderheiten: Infizierte Personen können sich dort jedoch nach sieben Tagen nur mit PCR-Test und mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit „freitesten“.

Nach sieben Tagen können sie sich mit negativem PCR- oder Schnelltest „freitesten“. Kinder und Jugendliche, die Kontaktpersonen sind, können dies bereits nach fünf Tagen tun. Eine gesonderte Bescheinigung oder Benachrichtigung der Betroffenen über das Ende der Quarantäne erfolgt durch das Kreisgesundheitsamt nicht. Das bedeutet für alle Corona-Infizierten und Kontaktpersonen, die sich bereits vor dem 2. Januar 2022 in Quarantäne befunden haben, dass die Quarantäne mit sofortiger Wirkung und ohne Test endet. Infizierte und Kontaktpersonen, deren Quarantäne zwischen dem 2. und 5. Januar 2022 begonnen hat, müssen sich ab Übermittelung eines negativen Tests an das Gesundheitsamt nicht mehr streng isolieren.

Kontaktpersonen müssen künftig nicht in Quarantäne, wenn sie geboostert und „frisch“ doppelt geimpft sind. Gleiches gilt für Genesene und „frisch“ Genesene.

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