Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet werden / Kreis Coesfeld veröffentlicht Allgemeinverfügung im Amtsblatt
Dazu haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes Einrichtungen oder Dienstleistungsbetriebe von den anwesenden Personen den Namen, die Adresse, die Telefonnummer und den Zeitraum des Aufenthaltes digital oder schriftlich zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren. Im Falle eines positiven Corona-Testes fragt das Kreisgesundheitsamt diese Daten ab und nutzt sie für die Kontaktnachverfolgung, um das Ausbreitungsgeschehen zu reduzieren.
Diese Allgemeinverfügung gilt für
- Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit,
- Messen und Kongresse,
- Veranstaltungen von Unternehmen für Betriebsangehörige,
- Sitzungen kommunaler Gremien und Zusammenkünfte ähnlicher Art von Parteien, Vereinen usw.,
- Friseurdienstleitungen
- Sportausübungen wie Wettkämpfte und Training auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum für Personen bis einschließlich 15 Jahren.
Weiterhin besteht die Dokumentationspflicht für Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten, die von öffentlichen oder freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe angeboten werden, wobei nicht immunisierte Personen vor der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negatives Testergebnis vorzulegen haben oder einen gemeinsam beaufsichtigten Selbsttest durchzuführen ist.
„Die Rückverfolgbarkeit und damit im Infektionsfall schnelle Kontaktnachverfolgung sind ein wichtiger Baustein bei der Pandemiebewältigung. Gerade im Rahmen der Modellregion im Frühjahr dieses Jahres haben wir gute Erfahrungen, vor allem beim Einsatz digitaler Tools, gemacht,“ erläutert Kreisdirektor Dr. Linus Tepe.
Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt mit der Ausgabe 37/2021 auf https://www.kreis-coesfeld.de/aktuelles/amtsblatt.html veröffentlicht.