Neue Coronaschutzverordnung: Feste aus herausragendem Anlass nur noch mit max. 50 Teilnehmern zulässig
Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 beim zuständigen örtlichen Ordnungsamt schriftlich angezeigt worden waren und im Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage weiter, solange die 7-Tages-Inzidenz im Kreis nicht über dem Wert von 35 liegt.
Weiterhin wird mit der Änderung der Coronaschutzverordnung der Betrieb von Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen untersagt.