Modellprojekte mit wissenschaftlicher Begleitung/Neue Corona-Schutzverordnung ermöglicht unterschiedliche Lockerungen
Weitere Vorgaben aus Düsseldorf: Am morgigen Samstag (15. Mai 2021) tritt die aktualisierte Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW in Kraft – und erlaubt bei Inzidenzen unter 100 und unter 50 unterschiedliche Lockerungen.
Das wirkt sich auch auf die Modellprojekte aus, die Anfang Mai an den Start gegangen sind. Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr stellt deren Bedeutung heraus: „Wir wollen das Kernziel des Wirtschaftsministeriums, Öffnungsschritte mit dem Ausbau der Digitalisierung und einer wissenschaftlichen Begleitung zu kombinieren, weiter fördern – trotz der jüngsten allgemeinen Lockerungen.“ Daher solle in Absprache mit den Kommunen und dem Ministerium beispielsweise auch eine Befragung der Teilnehmenden fortgesetzt werden.
Ebenso soll eine bessere digitale Ausstattung weiter vorangetrieben werden: Bei einem Round-Table-Gespräch mit dem Ministerium am Mittwoch, haben sich Land und Modellkommunen zum Ist-Stand und auch zu Erwartungen ausgetauscht. Nach ersten Erkenntnissen hat sich im Rahmen der Modellprojekte bisher noch niemand mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert. „Das ist ein erfreuliches Indiz dafür, dass die Zugangsvoraussetzungen, aber auch die Kontakt- und Hygienekonzepte der Veranstalter wirksam sind“, betont Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr. Für die Teilnahme an einem Modellprojekt ist stets ein negatives Testergebnis vorzulegen, das zum Ende der Veranstaltung nicht älter als 48 Stunden sein darf. Gleichgestellt sind Personen, die eine vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 nachweisen können, die zu Beginn der Veranstaltung mindestens 14 Tage zurückliegt. Ebenfalls können Personen dabei sein, die eine vor 28 Tagen bis maximal sechs Monaten zurückliegende Infektion mit Corona nachweisen können. Bei einer länger zurückliegenden Infektion muss zusätzlich mindestens eine Erstimpfung belegt werden. Auch hier soll künftig ein digitaler Nachweis geschaffen werden.
Nach der geltenden CoronaSchVO dürften bei einer Inzidenz von unter 100, ab dem 15.05.2021, die Freibäder nur für das Schwimmen genutzt werden. Im Rahmen des Modellprojektes im Kreis Coesfeld dürfen die Gäste hingegen auch weiterhin die Liegewiesen nutzen, sofern dies im jeweiligen Hygienekonzept vorgesehen ist.
Das aktuelle Amtsblatt mit der Allgemeinverfügung kann mit dem Link Amtsblatt 18/2021 (Dateigröße 12 MB) heruntergeladen werden.