Kreiswahlausschuss tagt am kommenden Dienstag - 27 Kreiswahlbezirke sind einzuteilen
In der Sitzung werden die gemeindlichen Wahlbezirke zu einzelnen Kreiswahlbezirken zusammengefasst. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2019 hat dabei auch Auswirkungen auf verschiedene Kreiswahlbezirke, die teilweise neu gefasst werden müssen.
Die Verfassungsrichter haben in ihrer Entscheidung die bisherige gesetzliche Regelung eingeschränkt, nach der die Einwohnerzahl der Kommunalwahlbezirke vom Durchschnitt aller Wahlbezirke um maximal 25 Prozent nach oben oder unten abweichen durfte. Nunmehr wird lediglich eine Abweichung von bis zu 15 Prozent für unproblematisch angesehen und zudem verlangt, die Abweichung von der durchschnittlichen Anzahl an Wahlberechtigten je Wahlbezirk mit zu berücksichtigten.
Als Folge sind die Kreiswahlbezirke so zu fassen, dass eine Abweichung von mehr als 15 Prozent nach oben oder unten möglichst vermieden wird. Der Vorschlag des Kreiswahlleiters berücksichtigt sowohl diese Maßgabe als auch den Wunsch, möglichst wenig Kreiswahlbezirke zu bilden, die Gemeindegrenzen überschreiten.
Sobald die Kreiswahlbezirke eingeteilt und durch den Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht worden sind, können die Aufstellungsverfahren der politischen Parteien und Wählergruppen erfolgen. Bei der Kommunalwahl am 13. September dieses Jahres wird dann aus jedem Wahlbezirk jeweils eine Bewerberin oder ein Bewerber per Mehrheitswahl in den Kreistag gewählt. Weitere 27 Kreistagsabgeordnete werden über dieselbe Stimme im Rahmen der Listenwahl bestimmt.