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Kommunalwahl 2020: Einteilung der Wahlbezirke wird überprüft

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Der 29. Februar 2020 ist Stichtag: Bis dahin muss die Einteilung der Wahlbezirke in den elf kreisangehörigen Städten und Gemeinden abgeschlossen sein. Erst danach können die Kreiswahlbezirke, die darauf basieren, festgelegt werden. Der Wahlausschuss des Kreises, der über die Einteilung auf Kreisebene entscheidet, muss dann spätestens am 31. März 2020 tagen.

Bei der Kommunalwahl am 13. September 2020 werden in Nordrhein-Westfalen die Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte und des Kreistags sowie die Bürgermeister und Landräte gewählt. Bei der Vorbereitung dieser Wahl gilt: Erst wenn alle Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld über den Zuschnitt ihrer Wahlbezirke beschlossen haben, kann das Kreisgebiet in Kreistagswahlbezirke eingeteilt werden. Darauf weist jetzt Kreisdirektor Dr. Linus Tepe in seiner Funktion als Kreiswahlleiter hin – und betont: Erst nach der offiziellen Bekanntgabe der Kreistagswahlbezirke können Kreistagskandidatinnen und -kandidaten wirksam nominiert werden.

Auf Ebene der Städte und Gemeinden, aber auch auf Kreisebene laufen derzeit die Wahlvorbereitungen. Dabei hat das aktuelle Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 20. Dezember 2019 zur Stichwahl auch Folgen für die Einteilung der Wahlbezirke: Für die Kreistagswahl ist das Kreisgebiet in 27 Wahlbezirke einzuteilen, aus denen jeweils eine Bewerberin oder ein Bewerber per Mehrheitswahl in den Kreistag gewählt wird. Für die Wahlbezirkseinteilung haben die Verfassungsrichter in ihrer Entscheidung die bisherige gesetzliche Regelung eingeschränkt, nach der die Einwohnerzahl der Kommunalwahlbezirke vom Durchschnitt aller Wahlbezirke um maximal 25 Prozent nach oben oder unten abweichen durfte. Nunmehr halten sie lediglich eine Abweichung von bis zu 15 Prozent für unproblematisch – und verlangen zudem, dass auch die Abweichung von der durchschnittlichen Anzahl an Wahlberechtigten je Wahlbezirk mitberücksichtigt wird. Darüber hinausgehende Abweichungen zwischen 15 und 25 Prozent müssen vor dem Hintergrund der Wahlrechts- und Chancengleichheit besonders gerechtfertigt sein und begründet werden.

Bereits von den Wahlausschüssen der Städte und Gemeinden beschlossene oder geplante Wahlbezirkseinteilungen werden derzeit in allen elf Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld überprüft – vor dem Hintergrund der Grundsätze, die in dem Urteil neu gefasst wurden. In einigen Kommunen steht schon fest, dass die Wahlausschüsse nochmals tagen werden, um Änderungen an der bereits beschlossenen Wahlbezirkseinteilung vorzunehmen oder die bisherige Einteilung zu begründen. Es zeichnet sich bereits ab, dass es damit auch Änderungs- und ggf. Begründungsbedarf bei der Einteilung der Kreistagswahlbezirke geben wird.

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