Klage der Firma Westfleisch abgewiesen
Die Kammer führte in der mündlichen Urteilsbegründung unter anderem aus, dass die Firma als sogenannte „Störerin“ durch den Kreis in Anspruch genommen werden durfte. So sei zum damaligen maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung vertretbar gewesen, die Firma als Betreiberin zu belangen. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Infektionen auch im Betrieb selbst entstanden seien. Andere Verantwortliche seien nicht rechtzeitig zu ermitteln gewesen, um die weitere Verbreitung des Virus effektiv zu bekämpfen.
Die Schließung der Firma Westfleisch sei auch verhältnismäßig, da sie zeitlich begrenzt war und die Belange des Infektionsschutzes auf der einen Seite, die Belange der Firma auf der anderen Seite rechtmäßig abgewogen hätten. Der Schutz der Gesundheit habe dabei überwogen.
„Wir freuen uns, dass das Gericht unserer rechtlichen Bewertung umfassend gefolgt ist. Es wurde klar betont, dass die effektive Gefahrenabwehr hier im Fokus stand und von uns die zutreffende Maßnahme durchgesetzt wurde. Eine klare Stärkung der Behörden im Zuge der Gefahrenabwehr“, betont Kreisdirektor Dr. Linus Tepe.
Für die Klägerin besteht die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.