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Keine Öffnung der Außengastronomie bei Inzidenz über 50 / Bei Modellprojekten für Geimpfte und Genesene kein Testnachweis nötig

Meldung vom:

Laut der aktuellen Coronaschutz-Verordnung muss die Inzidenz nachhaltig unter 50 liegen, um die Außengastronomie öffnen zu können. Der Sieben-Tage-Inzidenzwert liegt im Kreis Coesfeld laut dem Robert-Koch-Institut und dem Landeszentrum Gesundheit aktuell bei 69,4.

Der NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hatte am Mittwoch, 05.05.2021, versehentlich geäußert, dass Kreise und kreisfreie Städte bei einer stabilen Inzidenz unter 100 die Außengastronomie öffnen könnten. Die Korrektur dieser Aussage mit dem Verweis auf die Corona-Schutzverordnung folgte tags darauf vom Gesundheitsministerium.

Seit dem 03.05.2021 müssen vollständig Geimpfte oder Genese in bestimmten Bereichen keinen zusätzlichen negativen Corona-Test mehr nachweisen. Diese Regelung gilt laut Allgemeinverfügung ab morgen, 08.05.2021, auch für die Modellprojekte im Kreis Coesfeld. Für die Teilnahme von Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, ist die Vorlage eines negativen Testnachweises erforderlich.

Der Nachweis muss eine der vier folgenden Optionen erfüllen:

  1. ein schriftlicher Nachweis eines negativen PoC- oder PCR-Tests (Selbstteste sind ungültig!), der zum Ende der Veranstaltung nicht älter als 24 Stunden ist,
  2. ein Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  3. ein Nachweis eines positiven PCR-Tests (oder alternativ ein anderes Nukleinsäureverfahren), der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt, oder eine diesem Zeitraum entsprechende Quarantäneanordnung des örtlichen Ordnungsamts,
  4. ein Nachweis eines positiven PCR-Tests (oder alternativ ein anderes Nukleinsäureverfahren) oder eine diesem Zeitraum entsprechende Quarantäneanordnung des örtlichen Ordnungsamts in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19.

Als Nachweis für die Quarantäne in 3. und 4. gilt die Ordnungsverfügung einer Quarantäneanordnung des örtlichen Ordnungsamts, aus denen die Infektion mit Covid-19 hervorgeht.

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