Impfungen weiterer Personengruppen ab 06. Mai 2021 / Erste Impfmöglichkeiten für Priorisierungsgruppe 3
Diese Regelung betrifft Personen in Gemeinschaftsunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetzt. Laut Impferlass sind nach dem Infektionsschutzgesetzt Personen betroffen, „die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.“ Des Weiteren sind folgende Personengruppen nach §§ 3 und 4 der Corona-Impfverordnung berechtigt, einen Impftermin zu buchen:
- Kontaktpersonen von Schwangeren und Pflegebedürftigen
- Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen
- Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
- Beschäftigte im Verkauf des Lebensmitteleinzelhandels und in Drogeriemärkten
- Beschäftigte an weiterführenden Schulen
- Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakt
- Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
- Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
- Ab der zweiten Maihälfte auch Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr
Termine können über die Buchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe (KVWL) entweder online unter www.116117.de oder über die Rufnummern 116 117 oder (0800) 116 117 02 Termine vereinbart werden.
Zudem können für einzelne Berufsgruppen aus der 1. und 2. Priorität Impftermine über das Impfzentrum des Kreises Coesfeld unter https://www.kreis-coesfeld.de/themen-projekte/gesundheit/coronavirus/impfzentrum-kreis-coesfeld.html erfasst werden. Nach erfolgreicher Datenübermittlung wird eine Bestätigung per E-Mail versendet und nach erfolgreicher Prüfung der Daten ein Buchungscode zugestellt. Mit diesem kann unter impfen.kreis-coesfeld.de ein Impftermin gebucht werden.
Das Impfzentrum in Dülmen bittet alle Bürgerinnen und Bürger, Impftermine möglichst wahrzunehmen und von Doppelbuchungen über unterschiedliche Systeme abzusehen.
Die Berufsgruppen müssen beim Impftermin eine Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis der Impfberechtigung vorlegen. Des Weiteren wurde das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Oben genannte Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.
Auch in sozial benachteiligten Stadtteilen mit starkem Infektionsgeschehen soll ein Impfangebot ermöglicht werden. Dies betrifft vorrangig obdachlose Personen und Menschen in engen Wohnverhältnissen. Die weitere Vorgehensweise wird in den kommenden Wochen durch das MAGS festgelegt. Der Kreis Coesfeld berichtet, sobald nähere Informationen vorliegen.