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Gehölze ab 1. März nicht mehr kappen - Nistzeiten der Vogelwelt sind maßgebend

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Die Frist wirft ihre Schatten voraus: Denn vom 1. März bis 30. September ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Gehölze erheblich zu kappen. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte sind in diesem Zeitraum erlaubt; maßgeblich sind dabei die Nistzeiten der Vogelwelt. Wer den grundlegenden Winterschnitt an seinen Hecken noch nicht abgeschlossen hat, sollte sich daher beeilen.

Ab 1. März dürfen Hecken und Gebüsche sowie Bäume also nicht abgeschnitten, gerodet oder „auf den Stock gesetzt“ werden – darunter versteht man das Abschneiden von Gehölzen auf einer Höhe von etwa 30 Zentimetern. Darauf weist Klaus Dahms von der Umweltabteilung des Kreises Coesfeld hin. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind aber erlaubt. Bei einer Ligusterhecke darf zum Beispiel im Sommer der diesjährige Zuwachs wieder zurückgeschnitten werden. Das Baumfällverbot gilt nicht für jene Bäume, die im Wald oder im heimischen Garten stehen – ausgenommen sind Brut- und Höhlenbäume oder Naturdenkmale. Auch alle Maßnahmen, die zur Verkehrssicherung erforderlich sind, werden natürlich nicht eingeschränkt. Kopfweiden dürfen auch noch bis zum 28. Februar 2022 ‚geschneitelt‘ werden, was der präzise Fachausdruck für den Rückschnitt ist, erläutert Dahms.

"Der Zeitraum des gesetzlichen Verbots orientiert sich an den Nistzeiten unserer Vogelwelt. Bereits im zeitigen Frühjahr, also ab Anfang März, beginnen einige Vogelarten wieder mit dem Brüten", betont Dahms. Auch bei Kleinsäugern wie Kaninchen oder Igel kommt in dieser Zeit der Nachwuchs. Wir appellieren deshalb an die Mitverantwortung der Bevölkerung, bei allen Maßnahmen möglichst viel Rücksicht auf unsere heimische Tierwelt zu nehmen, so Dahms weiter. Größere Hecken sollten deshalb in der Herbst-/Winter-Saison nicht unvermittelt vollständig "auf den Stock" gesetzt werden, damit immer noch gewisse Nistmöglichkeiten erhalten bleiben. Gehölze mit brütenden Vögeln dürfen natürlich nicht angetastet werden. Ein wichtiger Beitrag ist es auch, im heimischen Garten oder Revier Nistkästen aufzuhängen, wofür der Kreis seit vielen Jahren aktiv wirbt. Für den im Münsterland weitverbreiteten Steinkauz zum Beispiel gibt es spezielle Nisthilfen in länglicher Kastenform, sogenannte Setzröhren.

Bei Unklarheiten ist Klaus Dahms unter der Rufnummer 02541 / 18-7231 telefonisch zu erreichen.

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