Freilandhaltung von Geflügel untersagt / Aufstallungspflicht im Regierungsbezirk Münster
Die Allgemeinverfügung tritt am 27.03.2021 in Kraft. Geflügel darf somit ab sofort nur noch in Stallungen oder überdachten Volieren gehalten werden. Die Aufstallungspflicht gilt auch für Hobbyhaltungen. Geflügelhalter, die bisher ihre Tiere noch nicht bei der Tierseuchenkasse angemeldet haben, werden aufgefordert, dies nachzuholen und ihren Bestand mit Tierzahlen auch dem Veterinäramt des Kreises Coesfeld mitzuteilen. Dieses kann auch telefonisch (02541/18-3912) per Fax (02541/18-3999) oder per E-Mail an die Adresse veterinaerdienst@kreis-coesfeld.de erfolgen.
Seit Herbst letzten Jahres breitet sich die hochpathogene Geflügelpest in Deutschland unter Wildvögeln immer weiter aus. Auch in Nordrhein-Westfalen ist eine Ausbreitung mit hoher Dynamik zu beobachten. Aktuell wurden Ausbrüche in den Hausgeflügelbeständen in den Kreisen Gütersloh und Paderborn, in Hausgeflügelbeständen im Kreis Minden-Lübbecke, dem Hochsauerlandkreis, dem Kreis Warendorf und ein amtlicher Verdacht einer Infektion mit dem HPAI-Virus in einem Mastputenbestand im Stadtgebiet von Münster festgestellt.
Aufgrund der Seuchenlage in Nordrhein-Westfalen werden weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung der Infektion in die Hausgeflügelbestände der betroffenen Regionen erforderlich. Daher hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW aktuell angeordnet, in den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg gemäß § 13 der Geflügelpestverordnung die Aufstallung von Hausgeflügel zu verfügen.
Im Übrigen sind auch Halter von Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen verpflichtet, ihren Tierbestand schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu melden. Das Veterinäramt bittet, dieses auch für kleinere Bestände unbedingt zu beachten. Nur so kann sichergestellt werden, dass im Seuchenfall alle betroffenen Tierhalter schnell ermittelt und informiert werden können. Zu den Aufgaben der bei der Landwirtschaftskammer angesiedelten Tierseuchenkasse gehört es, mit den erhobenen Beiträgen beim Auftreten einer Tierseuche Entschädigungen zu leisten und Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anzubieten.