Corona-Schutzimpfung auch für Geflüchtete aus der Ukraine möglich
Die Geflüchteten benötigen keine Gesundheitskarte für die Impfung. Mitzubringen ist lediglich ein Personaldokument. Wenn Impfunterlagen vorhanden sind, sollten diese ebenfalls vorgelegt werden. Die Ärzte prüfen dann, inwiefern weitere Corona-Schutzimpfungen – beispielsweise nach einer Impfung mit einem chinesischen oder russischen COVID-Impfstoff – notwendig sind. Neben den mRNA-Impfstoffen BioNTech und Moderna ist auch der Proteinimpfstoff Novavax in Lüdinghausen verfügbar.
Informations- und Aufklärungsunterlagen in ukrainischer Sprache sind auf der Internetseite des Kreises verlinkt oder direkt abrufbar unter: https://www.infektionsschutz.de/mediathek/materialien-auf-ukrainisch/ oder https://www.rki.de/covid-19-impfaufklaerung (nachdem der jeweilige Impfstoff ausgewählt wurde, lassen sich die Dokumente in unterschiedlichen Sprachen aufrufen). Die für eine Impfung benötigten Aufklärungsunterlagen müssen nicht mitgebracht werden, sondern werden in der Impfstelle ausgedruckt.
Allgemein empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die erste Auffrischungsimpfung frühestens drei Monate nach der Grundimmunisierung. Die zweite Auffrischungsimpfung können Personen über 70 Jahren, Personen mit Immunschwäche und Bewohnende von Pflegeeinrichtungen drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung erhalten – für Beschäftigte aus Pflegeberufen und dem medizinischen Sektor ist dies frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung möglich.
Alle wichtigen Informationen rund um das COVID-Impfangebot des Kreises sind unter https://coe.de/impfungen-kreis-coesfeld zu finden.