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Bei SARS-CoV-2-Infektionen: Land NRW regelt Isolierung und Quarantäne neu

Meldung vom:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung angepasst. Laut Mitteilung des Ministeriums beinhalten die veröffentlichten Änderungen einige neue Regelungen.

Wer selbst infiziert ist, was durch einen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesen wird, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage in Isolierung – ab Symptombeginn oder positivem Test. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht erforderlich, wenn Entschädigungen für ausfallende Löhne geltend gemacht werden. Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr appelliert an Eigenverantwortung und -initiative der Menschen im Kreis Coesfeld. Werden Sie aktiv: Gehen Sie im Fall einer Infektion in Isolierung und informieren Sie eigenverantwortlich Ihre Kontaktpersonen.

Eine infizierte Person kann die zehn Isolierungstage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand – oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, den gemeinsamen Sport oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet – zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung.

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die Vorgaben des Robert Koch-Instituts angepasst hat. Demnach müssen einige Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne: Bei Personen mit einer Auffrischungsimpfung gilt, dass bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich sind. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson; zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig.

Auch geimpfte Genesene müssen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne. Dies betrifft vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

Für Personen mit einer zweimaligen Impfung gilt dies ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung. Genesene sind ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests ausgenommen.

Um die Corona-Schutzmaßnahmen zu vereinheitlichen, gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Corona-Schutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+. Die vollständige Pressemitteilung des Ministeriums ist abrufbar auf dessen Internetseite (www.mags.nrw, Rubrik „Pressemitteilungen“).

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