Abfallinfos in neuem Internetauftritt
Ab sofort präsentieren die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC) ihre Infos rund um die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld im neuen Gewand unter der eigenen Internetadresse www.wbc-coesfeld.de.
Neben der optischen Aufwertung ging es uns bei der Neugestaltung in erster Linie um die Herstellung der so genannten Barrierefreiheit, erläutert die Geschäftsführerin Brigitte Voss-Werland die Maßnahme. Dabei sollen zusätzlich zu der Berücksichtigung der Belange von Behinderten ganz allgemein möglichst niemandem Barrieren in den Weg gelegt werden.
Wir hoffen, dass damit der Zugang zu Antworten auf viele Fragen rund um den Abfall erleichtert wird. Im Einzelnen gibt es vielfältige Informationen über die Verwertungs- und Beseitigungswege der Abfälle aus Haushalten, Angaben über deren Mengen, allgemeine Sortierhinweise, Wegweiser, wie man Abfälle entsorgt, die nicht von den Städten und Gemeinden eingesammelt werden und wie grundsätzlich Abfälle vermieden werden können. Vieles davon ist als Möglichkeit zum Herunterladen oder Bestellen als Druckversion angelegt. Eine weitere Serviceleistung ist der Zugang zum Tausch- und Verschenkmarkt, wo kostenlos nicht mehr brauchbare Gegenstände zum Verschenken oder Tauschen angeboten oder auch nachgefragt werden können. Durch die geteilte Zuständigkeit im Kreis – die Städte und Gemeinden sind für das Einsammeln zuständig, der Kreis fürs Entsorgen – findet man hier allerdings keine Informationen zu lokalen Abfuhrterminen, Wertstoffhöfen und ähnlichem. Matthias Bücker, bei der WBC für die Inhalte der Seiten zuständig, dazu:
Alles, was die örtliche Sammlung betrifft, kann vielmehr auf den Internetseiten der jeweils zuständigen Stadt beziehungsweise Gemeinde nachgelesen werden. Die derzeit vorhandene Verlinkung auf deren Eingangsseiten will man im Weiteren dort, wo möglich, noch optimieren. Neben den Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung bietet die WBC als zusätzlichen Service die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur an. Zu Ausgleichsmaßnamen ist zum Beispiel derjenige verpflichtet, der Freiflächen zur Bebauung erschließt oder versiegelt. Auch hierzu gibt es ausführliche Informationen.