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Dosenpfand: Vereinfachungen seit dem 01.10.2003

Meldung vom:

Seit dem ersten 1. Oktober diesen Jahres gibt es eine neue Regelung für die Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, die insbesondere dem Verbraucher die Rückgabe erleichtern soll. Vertreiber dürfen sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Rücknahme der von ihnen herausgegebenen Gebinde beschränken. Eine 0,5-Liter-Bierdose kann daher in der Regel überall dort zurückgegeben werden, wo Bier in Dosen verkauft wird. Unabhängig davon, ob man die Dose dort gekauft hat, ist der Händler verpflichtet, das entsprechende Pfandgeld zurückzuzahlen. Einschränkungen gibt es jedoch nach wie vor: Es müssen keine Verpackungen zurückgenommen werden, die sich nach Art, Form oder Größe von den im Sortiment geführten Waren unterscheiden.
  • Beispiel Art: Ein Einzelhändler, der Cola-Getränke nur in Kunststoffflaschen verkauft, braucht keine Cola-Dosen zurückzunehmen.
  • Beispiel Form: Ein Einzelhändler, der Mineralwasser nur in einer markenrechtlich geschützten Verpackungsform anbietet, muss auch nur diese Gebinde zurücknehmen (z. B. Aldi). Die typische Coca-Cola Plastikflasche kann man überall dort zurückgeben, wo sie auch verkauft wird, unabhängig davon, wo man sie gekauft hat. Sobald sich die Form einer Verpackung in Teilen von den im Sortiment geführten Formen unterscheidet (z. B. eine Veränderung am Flaschehals), braucht der Vertreiber diese nicht mehr zurückzunehmen. Farbunterschiede oder Etikettaufdrucke genügen dagegen nicht als Ausschlusskriterium.
  • Beispiel Größe: Als Abweichung gelten in etwa Inhaltsunterschiede von mehr als 20 %. Wer Mineralwasser nur in Flaschen ab 0,5 Liter Inhalt anbietet, brauch demnach keine 0,25-Liter-Flasche zurückzunehmen.
Darüber hinaus müssen auch keine Verpackungen aus Getränkebereichen zurückgenommen werden, die der Vertreiber nicht im Sortiment hat.
  • Beispiel: Wer ausschließlich Bier in Dosen verkauft, braucht keine Limonaden- oder Cola-Dosen zurücknehmen.
Und noch eine Ausnahme gibt es: Kioske sowie kleine Läden von weniger als 200 qm Verkaufsfläche können die Rücknahmepflicht auf Verpackungen der Marken beschränken, die sie in Verkehr bringen. Das Umweltbundesamt empfiehlt, Getränke in bepfandeten Mehrwegverpackungen zu bevorzugen. Diese werden entgegen den bepfandeten Einwegverpackungen wiederbefüllt und seien aufgrund von Ökobilanzen umweltverträglicher. Ausnahmen wiederum: Getränke in Kartonverpackungen (z. B. Säfte, Milch) oder Schlauchbeutel (Milch). Über die gelben Säcke / Tonnen verwertet haben sie insgesamt keine ökologischen Nachteile gegenüber Mehrweg. Weitere Auskünfte erteilt die WBC unter Tel. (02541) 9525-17.

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