Kreise in Nordrhein-Westfalen haben Verbesserungsvorschläge für das SGB II erarbeitet
Die Optionskommunen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Kreis Coesfeld gehört, haben Vorschläge erarbeitet, wie das SGB II (Hartz IV) verbessert werden kann. Neben dem Kreis Coesfeld gehören dazu die Kreise Borken, Steinfurt, Düren, Kleve und Minden-Lübbecke, der Ennepe-Ruhr- und der Hochsauerlandkreis sowie die kreisfreien Städte Hamm und Mülheim an der Ruhr.
„Hartz IV hat im Detail noch Schwächen, die es auszumerzen gilt, damit die Arbeitsmarktreform Wirkung zeigen kann", erklärte dazu der Hauptgeschäftsführer des Landkreistags Nordrhein-Westfalen (LKT NRW), Dr. Martin Klein. So haben die Praktiker aus den Optionskommunen in NRW unter Federführung des Landkreistags fünfzehn konkrete Verbesserungsvorschläge erarbeitet.
„Mit unseren Ausarbeitungen haben wir dem Gesetzgeber ein Papier vorgelegt, das zwei Fliegen mit einer Klappe schlägt: Es beendet so manche Ungerechtigkeit und spart überdies auch noch dringend benötigtes Geld", fasst Landrat Konrad Püning zusammen. Die Verbesserungsvorschläge hat der Kreis bereits dem Bundestagsabgeordneten Karl Schiewerling (CDU), der Mitglied in dem zuständigen Bundestagsausschuss ist, vorgestellt.
Folgende Änderungen schlagen die Optionskommunen vor:
- Ob ein Antragsteller seine Immobilien behalten oder ob er sie verkaufen muss, hängt nach momentaner Rechtslage ausschließlich von der Grundstücksgröße, nicht aber vom Verkehrswert ab. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise ein 1500 Quadratmeter großes Grundstück mit einem (geringen) Verkehrswert von 70.000 Euro angerechnet und verkauft werden muss; ein halb so großes mit einem je nach Lage und Zustand möglicherweise viel höheren Wert von zum Beispiel 300.000 Euro aber gilt als angemessen.
- Um feststellen zu können, ob zwei Personen lediglich in einer Wohngemeinschaft leben - aber keinen gemeinsamen Haushalt führen und daher gegenseitig nicht füreinander aufkommen müssen - oder ob es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, sollten objektive Prüfkriterien eingeführt werden. Außerdem müsste, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die Beweislast umgekehrt werden: Nicht mehr die Kommune, sondern der Antragsteller hätte zu beweisen, dass er (k)einen gemeinsamen Haushalt führt.
- Nicht klar geregelt ist zurzeit, wer für wen in einer Bedarfsgemeinschaft aufzukommen hat. Je nach Vorschrift sind nur direkt miteinander verwandte Personen füreinander verantwortlich oder aber auch angeheiratete beziehungsweise verschwägerte Personen. Eine einheitliche Regelung ist nötig.
- Die Optionskommunen haben bislang immer noch nur eingeschränkten Zugriff auf die Daten der Bundesagentur für Arbeit. Leistungsmissbrauch ist somit Tür und Tor geöffnet.