Kreis Coesfeld stellt Ausländerzahlen vor - Geringfügig mehr Ausreisen als Abschiebungen
Im Kreis Coesfeld gibt es etwas mehr freiwillige Ausreisen von abgelehnten Asylbewerbern als Abschiebungen: Die Statistik, die nun für die politischen Gremien erstellt wurde, verzeichnet in 2017 bislang 134 freiwillige Ausreisen und 128 Abschiebungen; 51 bereits geplante Abschiebungen sind dagegen gescheitert.
Die Gesamtzahl der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Kreisgebiet steigerte sich in den letzten Jahren kontinuierlich: Derzeit leben 15.599 Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Kreis Coesfeld, gegenüber 10.211 Personen in 2014. Aktuell sind darunter 6.693 EU-Ausländer, was einem Anteil von 42 Prozent entspricht; 2.407 Asylbewerber oder Flüchtlinge leben im Kreis (16 Prozent), davon sind 1.943 im laufenden Verfahren. Bei 464 Personen wurde der Asylantrag abgelehnt; sie sind ausreisepflichtig. 6.499 sonstige Nicht-EU-Ausländer sind hier registriert (42 Prozent). Die größte Zunahme bei den Ausländerzahlen insgesamt gab es im Jahr 2015: Hier ging die Anzahl auf 14.047 Personen hoch.
Die Menschen kommen aus ganz unterschiedlichen Ländern hierher, was sich natürlich auch in den Asylverfahren widerspiegelt. Die höchste Erfolgsquote der Asylanträge in 2017 gab es bei Asylbewerbern aus Syrien mit 92,10 Prozent; es folgen Eritrea mit 81,90 Prozent, Somalia mit 61,60 Prozent, der Irak mit 56,90 Prozent und der Iran mit 50,30 Prozent, um nur einige Herkunftsländer zu nennen.
Die Zahl der Neuzuweisungen von Asylbewerbern an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nahm im dritten Quartal 2017 ab: 118 Menschen wurden in diesem Zeitraum neu zugewiesen, während es im zweiten Quartal 2017 noch 266 und im ersten Quartal 155 Personen waren. Zum Vergleich: Einen Spitzenwert markierte das zweite Halbjahr 2015 mit einer Zahl von 2.188 Neuzuweisungen.
Die Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld informiert alle Ausreisepflichtigen schriftlich oder persönlich über die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise und zeigt individuelle Unterstützungsangebote auf. Weigern sich die Betroffenen dennoch, das Land zu verlassen, ist die Ausländerbehörde gesetzlich zur Abschiebung verpflichtet.