Empfänger von Sozialleistungen sollten Urlaubsabwesenheiten beim Sozialamt oder Jobcenter melden; Neue Regelung in der Grundsicherung im Alter seit Anfang Juli 2017; im SGB II („Hartz IV“) ist die Zustimmung erforderlich
31.07.2017/Kreis Coesfeld. Der Kreis Coesfeld weist alle Empfängerinnen und Empfängern von Sozialleistungen darauf hin, sich vor einer Urlaubsreise mit dem jeweiligen Sozialamt oder Jobcenter in ihrer Stadt / Gemeinde in Verbindung zu setzen, damit es nicht im Nachhinein zu Unannehmlichkeiten kommt und das Urlaubserlebnis getrübt wird.
Denn Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung haben zu beachten, dass am 1. Juli 2017 eine neue Regelung eingeführt wurde: Demnach erhalten diese Leistungsberechtigten, wenn sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, nach Ablauf der 4. Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr.
Neben den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (Regelsatz, ggf. Mehrbedarf sowie Kosten der Unterkunft) entfallen auch die Beiträge zur Krankenversicherung. Geplante Auslandsaufenthalte sollten daher vorab mit dem jeweiligen Sozialamt abgesprochen und auf höchstens vier Wochen begrenzt werden.
Für die Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II / „Hartz IV“) gilt unverändert die Regelung, dass sie während eines Urlaubs oder einer Reise – auch im Inland – nicht für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen. Der Kreis Coesfeld weist noch einmal darauf hin, dass vor einer Reise unbedingt eine Abmeldung beim Fallmanagement des jeweiligen Jobcenters für den Reisezeitraum erforderlich sowie die Zustimmung einzuholen ist. Ohne Abmeldung des Leistungsberechtigten und Zustimmung des Jobcenters ist die Leistungsgewährung während des Reisezeitraumes – auch rückwirkend – gefährdet, da für unangemeldete Reisen kein Leistungsanspruch besteht. Das gilt auch, wenn für eine angemeldete Abwesenheit keine Zustimmung erteilt wurde.
Nähere Informationen dazu gibt es bei den Jobcentern und Sozialämtern in allen elf kreisangehörigen Städten und Gemeinden.