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Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ab 01. Juli: Leistungen für Kinder von Alleinerziehenden auch über 72 Monate und das 12. Lebensjahr hinaus möglich

Meldung vom:

Ab dem 01. Juli 2017 greift die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes, die den Kreis der Leistungsberechtigten erheblich erweitert. Während bislang maximal für 72 Monate Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt wurden, fällt diese Obergrenze nun weg. Auch wird das bisherige Höchstalter von zwölf Jahren auf 18 Jahre angehoben. Allerdings gelten ab dem 12. Lebensjahr einige Besonderheiten. Grundsätzlich zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss für ein Kind, wenn es bei einem seiner Elternteile lebt und dieser Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist – oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Zu den weiteren Voraussetzungen gehört, dass für das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil gezahlt wird. Die monatlichen Leistungen des Jugendamts betragen für 0- bis 5-Jährige 150,- EUR, für 6- bis 11-Jährige 201,- EUR und für 12- bis 18-Jährige 268,- EUR. Die Leistungen verringern sich um Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Waisenbezüge. Für Kinder, die älter als zwölf Jahre sind, gelten Besonderheiten. So können sie die Unterhaltsvorschussleistungen nur dann erhalten, wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder durch die Unterhaltsvorschussleistung aus dem SGB-II-Bezug herausfallen. Dies gilt auch, wenn der alleinerziehende Elternteil neben den SGB-II-Leistungen ein monatliches Brutto-Einkommen von mindestens 600,- EUR  hat. Unterhaltsvorschussleistungen werden auf die SGB-II-Leistungen angerechnet. Um die Doppelbürokratie bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltsvorschuss- und SGB-II-Leistungen nicht unnötig auszuweiten, wurden die Bezugsvoraussetzungen bei den über 12-Jährigen eingeschränkt.   Der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, muss die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen grundsätzlich erstatten. Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung muss noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden und tritt nach Verkündigung –  voraussichtlich rückwirkend – zum 01. Juli 2017 in Kraft. Schriftliche Anträge können aber bereits jetzt gestellt werden. Den Vordruck dazu und Informationen gibt es auf der Internetseite des Kreises Coesfeld unter www.kreis-coesfeld.de (Rubrik „Bürgerservice“, Anliegen „Unterhaltsvorschuss“). Für Kinder, die in den Städten Coesfeld und Dülmen wohnen, ist nicht das Kreisjugendamt Coesfeld, sondern das Jugendamt der jeweiligen Stadt zuständig.

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