Schonzeit für Ringeltauben wird befristet aufgehoben - An oder auf gefährdeten Flächen darf bejagt werden
Erhebliche Wildschäden in der Hauptvegetationszeit – damit plagen Schwärme von Ringeltauben die heimische Landwirtschaft. Um dem vorzubeugen, hat die Untere Jagdbehörde des Kreises Coesfeld nun eine Allgemeinverfügung zur Schonzeitaufhebung für Ringeltauben erlassen.
Es soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und dem Schutz heimischer Taubenpopulationen geschaffen werden. Die Ringeltauben dürfen lediglich an oder auf gefährdeten Flächen bejagt werden, beziehungsweise an Orten, die zumindest in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit solchen Flächen stehen. Nur Schwarmtauben, die diese großen Schäden verursachen, dürfen dabei bejagt werden. Die Jagdausübungsberechtigten sind zudem verpflichtet, die Anzahl der erlegten Ringeltauben bis spätestens zum 15. November 2017 der Unteren Jagdbehörde des Kreises Coesfeld mitzuteilen.
Für die Bejagung müssen bestimmte Zeiträume eingehalten werden. Diese sind unterschiedlich – je nach gefährdeter Kultur: Für Gemüse, Bohnen, Erbsen und Obst ist die Schonzeit vom 21. Februar bis 31. Oktober 2017 aufgehoben; für Getreide gilt dies vom 21. Februar bis zum 31. März und dann wieder vom 15. Juni bis 31. Oktober 2017. Bei Zuckerrüben ist die Frist vom 15. März bis 31. Mai 2017, beim Mais vom 15. April bis 15. Juli 2017 und schließlich beim Raps vom 21. Februar bis 31. März sowie vom 15. Juni bis 31. Oktober 2017.
Die Allgemeinverfügung wurde nun im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises Coesfeld (Ausgabe Nr. 03/2017) veröffentlicht. Dieses kann unterwww.kreis-coesfeld.de/service abgerufen werden.