NRW-Landtagswahl am 14. Mai 2017: Wahlvorschläge müssen bis zum 27. März vorliegen
Bis zum 27. März 2017 um 18:00 Uhr müssen die Kreis-Wahlvorschläge zur NRW-Landtagswahl vorliegen. Auf diesen Termin weist jetzt Landrat und Kreiswahlleiter Dr. Christian Schulze Pellengahr hin.
Der Kreis Coesfeld ist für die Durchführung der Landtagswahl im Wahlkreis 80 (Coesfeld II) mit den Städten und Gemeinden Ascheberg, Dülmen, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen und Senden zuständig. Die anderen Kommunen des Kreises, also Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck und Rosendahl, gehören zum Wahlkreis 79 (Coesfeld I – Borken III), der vom Kreis Borken betreut wird.
Nun liegt es an den Parteien, Gruppierungen oder Einzelbewerbern, ihre Kreiswahlvorschläge form- und fristgerecht bis zum 27. März 2017 beim Kreiswahlleiter einzureichen. Die Unterlagen sind dazu an den Kreiswahlleiter Coesfeld, Büro des Landrats, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld zu senden. Sie können aber auch im Coesfelder Kreishaus, Gebäude I, Zimmer 129, während der üblichen Dienstzeiten abgegeben werden. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge trifft der Kreiswahlausschuss dann in seiner Sitzung am 29. März 2017 (Mittwoch) im Kreishaus. Alle zu beachtenden Einzelheiten mit den Anforderungen für diese Wahlvorschläge sind bereits im Amtsblatt des Kreises Coesfeld vom 27. Juni 2016 veröffentlicht worden. Das Amtsblatt kann auf der Homepage des Kreises Coesfeld unterwww.kreis-coesfeld.de/service abgerufen werden.
Das Wahlsystem bei der Landtagswahl ist eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten des Landtages direkt in den 128 Wahlkreisen mit einfacher Mehrheit gewählt. Weitere Abgeordnete werden nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten der Parteien gewählt. Bei der Berechnung der Sitzverteilung wird von 181 Sitzen insgesamt ausgegangen.
Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen: Eine Erststimme für die Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei. Für das Kräfteverhältnis im Landtag sind allein die Zweitstimmen entscheidend.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl, also seit dem 28. April 2017 in Nordrhein-Westfalen ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben.