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Schonzeit für Ringeltauben wird befristet aufgehoben

Meldung vom:

Erhebliche Wildschäden in der Hauptvegetationszeit – damit plagen Schwärme von Ringeltauben die heimische Landwirtschaft. Um dem vorzubeugen, hat die Untere Jagdbehörde des Kreises Coesfeld nun für das Jahr 2015 eine Allgemeinverfügung zur Schonzeitaufhebung für Ringeltauben erlassen. Es soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirte und dem Schutz heimischer Taubenpopulationen geschaffen werden. Die Ringeltauben dürfen lediglich an oder auf gefährdeten Flächen sowie an Orten, die zumindest in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit solchen Flächen stehen, gejagt werden. Nur Schwarmtauben, die diese großen Schäden verursachen, dürfen dabei abgeschossen werden. Die Jagdausübungsberechtigten sind zudem verpflichtet, die Anzahl der erlegten Ringeltauben bis spätestens zum 15. November 2015 der Unteren Jagdbehörde des Kreises Coesfeld mitzuteilen. Für die Bejagung müssen die genannten Zeiträume eingehalten werden. Diese sind unterschiedlich – je nach gefährdeter Kultur: Für Gemüse, Bohnen, Erbsen und Obst ist die Schonzeit bis 31. Oktober 2015 aufgehoben; für Getreide gilt dies noch bis 31. März und dann wieder vom 15. Juni bis 31. Oktober 2015. Bei Zuckerrüben ist die Frist vom 15. März bis 31. Mai 2015, beim Mais vom 15. April bis 15. Juli und beim Raps vom 02. März bis 31. Oktober 2015.

Die Allgemeinverfügung wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises Coesfeld Nr. 04/2015 veröffentlicht. Interessierte können die Verfügung – samt Begründung und weiteren Hinweisen – bei der Unteren Jagdbehörde des Kreises Coesfeld, Schützenwall 18, 48653 Coesfeld, während der allgemeinen Geschäftszeiten in Raum 132b, 1. OG einsehen. Noch einfacher ist der Abruf von der Internet-Seite www.kreis-coesfeld.de unter der Rubrik „Amtsblatt“ im Schnellfinder.  Hier direkt zum Amtsblatt

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