Islamisches Opferfest Kurban Bayrami: Veterinäramt weist auf geltendes Recht hin
Kürzlich bestätigte das Landgericht in Münster in einer Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen gegen einen 76-jährigen Rentner, der eine Geldbuße zahlen musste. Ihm war das Schlachten von Lämmern ohne vorherige Schlachttier- und anschließende Fleischuntersuchung vorgeworfen worden. Diese Entscheidung nimmt das Veterinäramt des Kreises Coesfeld zum Anlass, nochmals auf die Regelungen hinzuweisen, die bei der Schlachtung von Opfertieren gelten – insbesondere auch mit Blick auf das islamische Opferfest Kurban Bayrami, das ab 15. Oktober 2013 stattfindet.
So muss jedes Schlachttier, auch ein Schaf- oder Ziegenlamm, vor der Schlachtung vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Nach der Schlachtung muss dann durch ihn überprüft werden, ob das Fleisch tauglich für den Genuss ist. Welcher amtliche Tierarzt jeweils für die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld zuständig ist, kann beim Veterinäramt erfragt werden – unter Telefon 02541 / 18-3911 oder per E-Mail an: veterinaerdienst@kreis-coesfeld.de
Die Schlachtung der Tiere darf nicht im Freien, sondern nur in amtlich registrierten oder zugelassenen Schlachtstätten erfolgen. Das sogenannte Schächten ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierschutzgesetz zulässig. Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und wurde im Kreis Coesfeld bisher nicht beantragt.