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Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Kreis Coesfeld weist auf geänderte Zuständigkeit hin

Meldung vom:

Wesentliche Änderungen für die Vermittlung und Beratung in Sachen Finanzanlagen ergeben sich, wenn zum 01. Januar 2013 das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft tritt. Die Erlaubnispflicht für Anlagevermittler und -berater wird dann anders geregelt: In Nordrhein-Westfalen werden künftig nicht mehr die Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnisse erteilen, sondern die Industrie- und Handelskammern, die gleichzeitig auch Registerbehörden sind. Für alle bisherigen Erlaubnisinhaber gelten bestimmte Übergangsregelungen: Wer diese Tätigkeit weiterhin ausüben will, muss bis zum 01. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung beantragen und sich registrieren lassen. Dies gilt ggf. auch für die Beschäftigten der Erlaubnisinhaber. Wenn keine neue Erlaubnis beantragt wird, erlischt die bisherige spätestens am 02. Juli 2013. Hinweise und Formulare zum Erlaubnisverfahren sind auf der Internetseite der IHK Nord Westfalen zu finden: www.ihk-nw.de/finanzanlagenvermittler (Überschrift „Recht und Steuern“). Für die Finanzanlagenvermittlung sind die Prüfberichte nach Paragraph 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung künftig bei der IHK Nord Westfalen einzureichen. Sind Finanzanlagenvermittler gleichzeitig als Bauträger bzw. -betreuer tätig, besteht zusätzlich die Prüfpflicht nach den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung, wofür die Kreisordnungsbehörde (Abteilung Sicherheit und Ordnung) zuständig ist.

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