Zuteilung seit Monatsbeginn: Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge können beantragt werden
Seit Monatsbeginn kann die Zulassungsstelle des Kreises Coesfeld das neue Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge zuteilen. Dieses Kennzeichen darf jedoch nicht zur selben Zeit an beiden, sondern jeweils nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. „Das Wechselkennzeichen besteht deshalb aus zwei Teilen: dem gemeinsamen Teil und dem fahrzeugbezogenen Teil“, erläutert Bernd Tübing, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Kreises Coesfeld.
Denn der für beide Fahrzeuge gemeinsame Teil wechselt mit dem Fahrzeug und trägt die Plakette mit dem Siegel des Kreises. Die letzte Ziffer des Kennzeichens, der sogenannte „fahrzeugbezogene Kennzeichenteil“, ist dagegen fest am Fahrzeug montiert – hinten mit der HU-Plakette und vorne mit dem Landessiegel versehen. Die Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die der jeweilige gemeinsame Teil aufweist, ist dort in Kleinschrift zu lesen. Bei Anhängern und Motorrädern wird dagegen nur ein Kennzeichen hinten am Fahrzeug angebracht.
Ein Wechselkennzeichen kann für folgende Fahrzeugklassen erteilt werden: In der Klasse M1 sind es Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit bis zu 3,5 Tonnen an zulässigem Gesamtgewicht. Die Klasse L umfasst dagegen Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und mit einer maximalen Nutzleistung bis 15 kW. Und in der Klasse O1 sind es Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse; für Fahrzeuge mit "H-Kennzeichen" ist ebenfalls das Wechselkennzeichen möglich. Beide Fahrzeuge müssen zur selben Fahrzeugklasse gehören. Nicht möglich ist es somit, ein gemeinsames Kennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad oder für mehr als zwei Fahrzeuge zu verwenden.
Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind zudem Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen, aber auch rote und grüne Kennzeichen, schildert Tübing. Das Wechselkennzeichen kann ein- und zweizeilig oder in der viereckigen Variante für Motorräder ausgeführt werden. Aus technischen Gründen kann die neue Regelung nicht für das verkleinerte zweizeilige Leichtkraftradkennzeichen angewendet werden. Fahrzeuge der Klasse O1 (Anhänger) können nur mit Wechselkennzeichen zugelassen werden, wenn an beide Anhänger zweizeilige Kennzeichenschilder angebracht werden können. In jedem Fall wird für ein Wechselkennzeichen jeweils nur eine einheitliche Schildergröße ausgegeben. Auswirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuer hat die Nutzung eines Wechselkennzeichens dabei nicht:
Die Steuer ist für jedes Fahrzeug in voller Höhe zu zahlen, betont Tübing. Die Versicherer sind jedoch dabei, spezielle Tarife für Wechselkennzeichen zu kalkulieren. Bei der Zulassung mit Wechselkennzeichen erhöht sich die Gebühr um 6 EURO je Fahrzeug auf rund 35 EURO. Da die Ausgestaltung der Kennzeichenschilder aufwändiger ausfällt, muss auch beim Schilderpräger mit Mehrkosten gerechnet werden.
Zu beachten ist auch, dass ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur abgestellt werden darf, wenn es zugelassen ist, informiert Tübing. Also muss das jeweils nicht genutzte Fahrzeug auf Privatgelände abgestellt werden. Verstöße können teuer werden: Die Nutzung eines Fahrzeugs, dessen Wechselkennzeichen unvollständig ist, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 50 EURO und einem Punkt geahndet werden. Wer ein solches Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße parkt, muss laut Bußgeldkatalog 40 EURO zahlen und erhält ebenfalls einen Punkt.